Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß Paragraph eins, gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß Paragraph eins, zu kennzeichnen.
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