Gesamte Rechtsvorschrift SchKG

Schusswaffenkennzeichnungsgesetz

SchKG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SchKG Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen


  1. (1)Absatz eins,Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem dieseWer Schusswaffen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem diese
    1. 1.Ziffer einsauf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz hergestellt,
    2. 2.Ziffer 2aus dem EWR oder der Schweiz in das Bundesgebiet verbracht oder
    3. 3.Ziffer 3aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt
    wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen. Dies hat im Falle der Z 1 unverzüglich nach deren Herstellung, jedoch spätestens vor deren Inverkehrbringen, im Falle der Z 2 oder 3 unverzüglich nach deren Verbringung oder Einfuhr zu erfolgen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht auch im Falle der nicht gewerblichen Verbringung und Einfuhr von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen; diesfalls hat die Kennzeichnung unverzüglich nach dem Verbringen oder nach der Einfuhr zu erfolgen.wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen. Dies hat im Falle der Ziffer eins, unverzüglich nach deren Herstellung, jedoch spätestens vor deren Inverkehrbringen, im Falle der Ziffer 2, oder 3 unverzüglich nach deren Verbringung oder Einfuhr zu erfolgen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht auch im Falle der nicht gewerblichen Verbringung und Einfuhr von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen; diesfalls hat die Kennzeichnung unverzüglich nach dem Verbringen oder nach der Einfuhr zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins W, a, f, f, G,). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Kennzeichnung hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und gegebenenfalls die Typenbezeichnung zu umfassen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Absatz gekennzeichnet zu werden, hat dieser zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, sind gemäß Abs. 1 bis 3 sowie derart zu kennzeichnen, dass daraus die überführende Stelle ableitbar ist.Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, sind gemäß Absatz eins bis 3 sowie derart zu kennzeichnen, dass daraus die überführende Stelle ableitbar ist.
  5. (5)Absatz 5,Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung oder zum Handel von nichtmilitärischen und militärischen Schusswaffen und Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a und b der Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994) sind ermächtigt, die Kennzeichnung im Sinne des Abs. 1 bis 4 durchzuführen. Den Gewerbetreibenden gebührt hierfür vom Inhaber des gekennzeichneten Gegenstandes ein angemessenes Entgelt. In Fällen des Abs. 4 kann die Kennzeichnung auch von einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden.Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung oder zum Handel von nichtmilitärischen und militärischen Schusswaffen und Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2, Litera a und b der Gewerbeordnung 1994 – GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) sind ermächtigt, die Kennzeichnung im Sinne des Absatz eins bis 4 durchzuführen. Den Gewerbetreibenden gebührt hierfür vom Inhaber des gekennzeichneten Gegenstandes ein angemessenes Entgelt. In Fällen des Absatz 4, kann die Kennzeichnung auch von einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz), BGBl. Nr. 141/1951, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, bleiben unberührt.
  7. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Inneres hat die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

§ 2 SchKG Kennzeichnung von Munition


Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019 anzuwenden. Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2019, anzuwenden.

§ 3 SchKG Ausnahmebestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
    1. 1.Ziffer einsSchusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits im EWR oder in der Schweiz unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,
    2. 2.Ziffer 2das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,
    3. 3.Ziffer 3Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden,
    4. 4.Ziffer 4Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,
    5. 5.Ziffer 5Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sowieSchusswaffen im Sinne des Paragraph 45, WaffG sowie
    6. 6.Ziffer 6Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.
  2. (2)Absatz 2,Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung im Sinne des Abs. 1 Z 4, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 4 vorliegt.Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß Paragraph 48, WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, vorliegt.

§ 4 SchKG Verwaltungsübertretung


  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß § 1 kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß Paragraph eins, kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wegen Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 1 erforderliche Kennzeichnung durchführt.Wegen Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß Paragraph eins, erforderliche Kennzeichnung durchführt.

§ 5 SchKG Übergangsregelung


Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß Paragraph eins, gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß Paragraph eins, zu kennzeichnen.

§ 6 SchKG Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 7 SchKG Verweisungen


Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 8 SchKG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 9 SchKG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2025 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2025, treten mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. Anmerkung eins, )

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026)Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 96/2026: 28.4.2026)

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