Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
1.Ziffer einsSchusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits im EWR oder in der Schweiz unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,
2.Ziffer 2das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,
3.Ziffer 3Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden,
4.Ziffer 4Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,
5.Ziffer 5Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sowieSchusswaffen im Sinne des Paragraph 45, WaffG sowie
6.Ziffer 6Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.
(2)Absatz 2,Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung im Sinne des Abs. 1 Z 4, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 4 vorliegt.Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß Paragraph 48, WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, vorliegt.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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