Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2025 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2025, treten mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. Anmerkung eins, )
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026)Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 96/2026: 28.4.2026)
In Kraft seit 17.10.2025 bis 31.12.9999
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