§ 24 VU-RLV Andere Verbindlichkeiten

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß § 144 Abs. 3 H. V. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere: Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, H. römisch fünf. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsVerbindlichkeiten aus der Verrechnung von Steuern, Abgaben und Beiträgen,
  2. 2.Ziffer 2Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern aus der Gehalts- und Spesenverrechnung,
  3. 3.Ziffer 3Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen,
  4. 4.Ziffer 4empfangene Anzahlungen und
  5. 5.Ziffer 5auf eigenen Grundstücken hypothekarisch sichergestellte Verbindlichkeiten gegen Nichtbanken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß § 144 Abs. 3 H. V. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere: Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, H. römisch fünf. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsVerbindlichkeiten aus der Verrechnung von Steuern, Abgaben und Beiträgen,
  2. 2.Ziffer 2Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern aus der Gehalts- und Spesenverrechnung,
  3. 3.Ziffer 3Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen,
  4. 4.Ziffer 4empfangene Anzahlungen und
  5. 5.Ziffer 5auf eigenen Grundstücken hypothekarisch sichergestellte Verbindlichkeiten gegen Nichtbanken.

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