§ 18 KTG

Kardiotechnikergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Aufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten
    1. 1.Ziffer einsder Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 1,der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 21, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 5,der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 21, Absatz 5,,
    3. 3.Ziffer 3der Anrechnung gemäß § 30,der Anrechnung gemäß Paragraph 30,,
    4. 4.Ziffer 4der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 16,der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 16,,
    5. 5.Ziffer 5der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19,der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19,,
    6. 6.Ziffer 6der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß § 28,der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß Paragraph 28,,
    7. 7.Ziffer 7der Bestimmung der Höhe der Prüfungstaxen,
    8. 8.Ziffer 8der Nostrifikation gemäß § 13,der Nostrifikation gemäß Paragraph 13,,
    9. 9.Ziffer 9der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß § 11,der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß Paragraph 11,,
    10. 10.Ziffer 10der Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 undder Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, und
    11. 11.Ziffer 11der Ergänzungsprüfung gemäß § 14.der Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 14,
  2. (2)Absatz 2,Der Kardiotechnikerbeirat hat seine Tätigkeit in Vollsitzungen auszuüben. Diese sind vom Vorsitzenden einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3,Der Kardiotechnikerbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Aufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten
    1. 1.Ziffer einsder Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 1,der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 21, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 5,der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 21, Absatz 5,,
    3. 3.Ziffer 3der Anrechnung gemäß § 30,der Anrechnung gemäß Paragraph 30,,
    4. 4.Ziffer 4der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 16,der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 16,,
    5. 5.Ziffer 5der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19,der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19,,
    6. 6.Ziffer 6der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß § 28,der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß Paragraph 28,,
    7. 7.Ziffer 7der Bestimmung der Höhe der Prüfungstaxen,
    8. 8.Ziffer 8der Nostrifikation gemäß § 13,der Nostrifikation gemäß Paragraph 13,,
    9. 9.Ziffer 9der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß § 11,der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß Paragraph 11,,
    10. 10.Ziffer 10der Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 undder Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, und
    11. 11.Ziffer 11der Ergänzungsprüfung gemäß § 14.der Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 14,
  2. (2)Absatz 2,Der Kardiotechnikerbeirat hat seine Tätigkeit in Vollsitzungen auszuüben. Diese sind vom Vorsitzenden einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3,Der Kardiotechnikerbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

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