§ 2 IStVDÜV

Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind: Die nach Paragraph eins, zu übertragenden Daten sind:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVGHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, IStVG
    • -StrichaufzählungLaufende Nummer
    • -StrichaufzählungOrganisationsnummer
    • -StrichaufzählungBezeichnung der Einrichtung
    • -StrichaufzählungKurzbezeichnung der Einrichtung
    • -StrichaufzählungUnterabteilung
    • -StrichaufzählungStaatszugehörigkeit
    • -StrichaufzählungArt - PLZ
    • -StrichaufzählungOrt
    • -StrichaufzählungStraße
    • -StrichaufzählungLand
    • -StrichaufzählungTelefon
    • -StrichaufzählungFAX
    • -StrichaufzählungEmail
    • -StrichaufzählungGültig bis
  2. 2.Ziffer 2Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 2 IStVGHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, IStVG
    • -StrichaufzählungLaufende Nummer
    • -StrichaufzählungLegitimationskartennummer
    • -StrichaufzählungNachname
    • -StrichaufzählungVorname
    • -StrichaufzählungGeschlecht
    • -StrichaufzählungGeburtsdatum
    • -StrichaufzählungIn Österreich
    • -StrichaufzählungIn Österreich seit
    • -StrichaufzählungAdresse geheim
    • -StrichaufzählungPLZ
    • -StrichaufzählungOrt
    • -StrichaufzählungLand
    • -StrichaufzählungTelefon
    • -StrichaufzählungFAX
    • -StrichaufzählungEmail
    • -StrichaufzählungGültig ab
    • -StrichaufzählungGültig bis
    • -StrichaufzählungAbmeldedatum

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind: Die nach Paragraph eins, zu übertragenden Daten sind:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVGHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, IStVG
    • -StrichaufzählungLaufende Nummer
    • -StrichaufzählungOrganisationsnummer
    • -StrichaufzählungBezeichnung der Einrichtung
    • -StrichaufzählungKurzbezeichnung der Einrichtung
    • -StrichaufzählungUnterabteilung
    • -StrichaufzählungStaatszugehörigkeit
    • -StrichaufzählungArt - PLZ
    • -StrichaufzählungOrt
    • -StrichaufzählungStraße
    • -StrichaufzählungLand
    • -StrichaufzählungTelefon
    • -StrichaufzählungFAX
    • -StrichaufzählungEmail
    • -StrichaufzählungGültig bis
  2. 2.Ziffer 2Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 2 IStVGHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, IStVG
    • -StrichaufzählungLaufende Nummer
    • -StrichaufzählungLegitimationskartennummer
    • -StrichaufzählungNachname
    • -StrichaufzählungVorname
    • -StrichaufzählungGeschlecht
    • -StrichaufzählungGeburtsdatum
    • -StrichaufzählungIn Österreich
    • -StrichaufzählungIn Österreich seit
    • -StrichaufzählungAdresse geheim
    • -StrichaufzählungPLZ
    • -StrichaufzählungOrt
    • -StrichaufzählungLand
    • -StrichaufzählungTelefon
    • -StrichaufzählungFAX
    • -StrichaufzählungEmail
    • -StrichaufzählungGültig ab
    • -StrichaufzählungGültig bis
    • -StrichaufzählungAbmeldedatum

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten