§ 8 KTG Verschwiegenheitspflicht

Kardiotechnikergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    2. 2.Ziffer 2die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3,Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
    1. 1.Ziffer einsder Anzeigepflicht gemäß § 7a oderder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7 a, oder
    2. 2.Ziffer 2der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.

Stand vor dem 29.10.2019

In Kraft vom 01.01.1999 bis 29.10.2019
  1. (1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    2. 2.Ziffer 2die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3,Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
    1. 1.Ziffer einsder Anzeigepflicht gemäß § 7a oderder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7 a, oder
    2. 2.Ziffer 2der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.

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