§ 8 IStVG Verarbeitung und Austausch von Daten und Informationen

Internationales Steuervergütungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die Umsatzsteuervergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des § 2 BAO. Die Umsatzsteuervergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des Paragraph 2, BAO.

  1. (1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die zuständige Behörde ermächtigt, Informationen und personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten und untereinander auszutauschen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2020
Die Umsatzsteuervergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des § 2 BAO. Die Umsatzsteuervergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des Paragraph 2, BAO.

  1. (1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die zuständige Behörde ermächtigt, Informationen und personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten und untereinander auszutauschen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten zu übermitteln.

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