§ 12 ZeStAkk-V Bewertung

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat alle Informationen und Ergebnisse, die mit der Evaluierung im Zusammenhang stehen, im Sinne des Punktes 7.5 ISO/IEC 17065:2012 zu bewerten.
  2. (2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. c DSGVO Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf von Zertifizierungen zu implementieren.Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera c, DSGVO Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf von Zertifizierungen zu implementieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat alle Informationen und Ergebnisse, die mit der Evaluierung im Zusammenhang stehen, im Sinne des Punktes 7.5 ISO/IEC 17065:2012 zu bewerten.
  2. (2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. c DSGVO Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf von Zertifizierungen zu implementieren.Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera c, DSGVO Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf von Zertifizierungen zu implementieren.

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