§ 1 ZeStAkk-V Allgemeine Bestimmungen

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999

Diese Verordnung regelt in Konkretisierung des Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2 und in Ergänzung der Vorgaben der Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren (im Folgenden: ISO/IEC 17065:2012), die Voraussetzungen für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Art. 58 Abs. 3 lit. e DSGVO. Diese Verordnung regelt in Konkretisierung des Artikel 43, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2 und in Ergänzung der Vorgaben der Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren (im Folgenden: ISO/IEC 17065:2012), die Voraussetzungen für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 58, Absatz 3, Litera e, DSGVO.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999

Diese Verordnung regelt in Konkretisierung des Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2 und in Ergänzung der Vorgaben der Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren (im Folgenden: ISO/IEC 17065:2012), die Voraussetzungen für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Art. 58 Abs. 3 lit. e DSGVO. Diese Verordnung regelt in Konkretisierung des Artikel 43, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2 und in Ergänzung der Vorgaben der Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren (im Folgenden: ISO/IEC 17065:2012), die Voraussetzungen für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 58, Absatz 3, Litera e, DSGVO.

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