§ 32 KTG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Kardiotechnikergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsdie Art und Durchführung der Prüfungen,
  2. 2.Ziffer 2die Anrechnung von Prüfungen,
  3. 3.Ziffer 3die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
  4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  5. 5.Ziffer 5die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
  6. 6.Ziffer 6die Form und den Inhalt des Diploms
festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsdie Art und Durchführung der Prüfungen,
  2. 2.Ziffer 2die Anrechnung von Prüfungen,
  3. 3.Ziffer 3die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
  4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  5. 5.Ziffer 5die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
  6. 6.Ziffer 6die Form und den Inhalt des Diploms
festzulegen.

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