§ 7 KTG Dokumentationspflicht

Kardiotechnikergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes

  1. 1.Ziffer einsdie von ihnen gesetzten Maßnahmen,
  2. 2.Ziffer 2die medizinischen und technischen Daten und
  3. 3.Ziffer 3sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten
zu dokumentieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes

  1. 1.Ziffer einsdie von ihnen gesetzten Maßnahmen,
  2. 2.Ziffer 2die medizinischen und technischen Daten und
  3. 3.Ziffer 3sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten
zu dokumentieren.

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