§ 13 ELStV Kostenersatz

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2018 1.149.0002023 1.397.037 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 20152020“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl des Monats in dem diese Verordnung in Kraft trittDezembers 2023 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2018 1.149.0002023 1.397.037 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 20152020“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl des Monats in dem diese Verordnung in Kraft trittDezembers 2023 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Im Jahr 20232028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 20232028 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.Im Jahr 20232028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 20232028 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.

Stand vor dem 18.03.2024

In Kraft vom 01.02.2021 bis 18.03.2024
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2018 1.149.0002023 1.397.037 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 20152020“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl des Monats in dem diese Verordnung in Kraft trittDezembers 2023 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2018 1.149.0002023 1.397.037 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 20152020“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl des Monats in dem diese Verordnung in Kraft trittDezembers 2023 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Im Jahr 20232028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 20232028 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.Im Jahr 20232028 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 20232028 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten