§ 14 BiozidprodukteG Verordnungsermächtigungen, Verbote und Beschränkungen

Biozidproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort, wenn dies gemäß den in Art. 88 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Kriterien erforderlich ist, mit Verordnung Stoffe, die in Biozidprodukten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Biozidprodukte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozidprodukte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften beziehungsweise bei Zugehörigkeit zu bestimmten Gefahrenklassen festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe und sonstigen Bestandteile von Biozidprodukten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozidprodukte nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen.Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort, wenn dies gemäß den in Artikel 88, der Biozidprodukteverordnung festgelegten Kriterien erforderlich ist, mit Verordnung Stoffe, die in Biozidprodukten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Biozidprodukte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozidprodukte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften beziehungsweise bei Zugehörigkeit zu bestimmten Gefahrenklassen festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe und sonstigen Bestandteile von Biozidprodukten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozidprodukte nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, zu benachrichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit es auf Grund von nachgewiesenen Interessen der Landesverteidigung in besonderen Fällen als erforderlich anzusehen ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie nach Befassung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes für bestimmte Biozidprodukte festzulegen. Dabei ist auf einschlägige vergleichbare Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ausnahmen nur in dem Umfang festgelegt werden, wie es zur Wahrung der Interessen der Landesverteidigung unbedingt notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Zulassung eines Biozidproduktes der Produktart 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) oder 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhanges V der Biozidprodukteverordnung ist unzulässig. Wird im Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung der Antrag auf Zulassung eines solchen Biozidproduktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung gemäß Art. 37 Abs. 4 der Biozidprodukteverordnung mitzuteilen.Die Zulassung eines Biozidproduktes der Produktart 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) oder 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhanges römisch fünf der Biozidprodukteverordnung ist unzulässig. Wird im Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung der Antrag auf Zulassung eines solchen Biozidproduktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung gemäß Artikel 37, Absatz 4, der Biozidprodukteverordnung mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5,Biozidprodukte, die die in Art. 19 Abs. 4 lit. a oder b der Biozidprodukteverordnung angeführten Einstufungskriterien erfüllen, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.Biozidprodukte, die die in Artikel 19, Absatz 4, Litera a, oder b der Biozidprodukteverordnung angeführten Einstufungskriterien erfüllen, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.
  6. (5)Absatz 5,Biozidprodukte, die nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) zugelassen sind (vgl. insbesondere Art. 19 Abs. 4, soweit keine Ausnahme nach Abs. 5 zutrifft, und Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung), dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.Biozidprodukte, die nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) zugelassen sind vergleiche insbesondere Artikel 19, Absatz 4,, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5, zutrifft, und Artikel 37, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung), dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.09.2013 bis 17.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort, wenn dies gemäß den in Art. 88 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Kriterien erforderlich ist, mit Verordnung Stoffe, die in Biozidprodukten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Biozidprodukte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozidprodukte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften beziehungsweise bei Zugehörigkeit zu bestimmten Gefahrenklassen festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe und sonstigen Bestandteile von Biozidprodukten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozidprodukte nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen.Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und JugendWirtschaftsstandort, wenn dies gemäß den in Artikel 88, der Biozidprodukteverordnung festgelegten Kriterien erforderlich ist, mit Verordnung Stoffe, die in Biozidprodukten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Biozidprodukte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozidprodukte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften beziehungsweise bei Zugehörigkeit zu bestimmten Gefahrenklassen festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe und sonstigen Bestandteile von Biozidprodukten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozidprodukte nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, zu benachrichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit es auf Grund von nachgewiesenen Interessen der Landesverteidigung in besonderen Fällen als erforderlich anzusehen ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie nach Befassung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes für bestimmte Biozidprodukte festzulegen. Dabei ist auf einschlägige vergleichbare Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ausnahmen nur in dem Umfang festgelegt werden, wie es zur Wahrung der Interessen der Landesverteidigung unbedingt notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Zulassung eines Biozidproduktes der Produktart 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) oder 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhanges V der Biozidprodukteverordnung ist unzulässig. Wird im Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung der Antrag auf Zulassung eines solchen Biozidproduktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung gemäß Art. 37 Abs. 4 der Biozidprodukteverordnung mitzuteilen.Die Zulassung eines Biozidproduktes der Produktart 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) oder 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhanges römisch fünf der Biozidprodukteverordnung ist unzulässig. Wird im Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung der Antrag auf Zulassung eines solchen Biozidproduktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung gemäß Artikel 37, Absatz 4, der Biozidprodukteverordnung mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5,Biozidprodukte, die die in Art. 19 Abs. 4 lit. a oder b der Biozidprodukteverordnung angeführten Einstufungskriterien erfüllen, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.Biozidprodukte, die die in Artikel 19, Absatz 4, Litera a, oder b der Biozidprodukteverordnung angeführten Einstufungskriterien erfüllen, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.
  6. (5)Absatz 5,Biozidprodukte, die nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) zugelassen sind (vgl. insbesondere Art. 19 Abs. 4, soweit keine Ausnahme nach Abs. 5 zutrifft, und Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung), dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.Biozidprodukte, die nicht für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) zugelassen sind vergleiche insbesondere Artikel 19, Absatz 4,, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5, zutrifft, und Artikel 37, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung), dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.

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