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Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, § 15 Abs. 5 UMGBGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umwelt und Wasserwirtschaft, derdie sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtesder Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, UMGdes Umweltmanagementgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umwelt und Wasserwirtschaft, derdie sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtesder Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, § 15 Abs. 5 UMGBGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umwelt und Wasserwirtschaft, derdie sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtesder Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, UMGdes Umweltmanagementgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umwelt und Wasserwirtschaft, derdie sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtesder Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten: