§ 6 UMG-RegV Führung der nationalen Register

Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, § 15 Abs. 5 UMGBGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umwelt und Wasserwirtschaft, derdie sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtesder Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, UMGdes Umweltmanagementgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umwelt und Wasserwirtschaft, derdie sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtesder Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName bzw. Bezeichnung der Organisation,
  2. 2.Ziffer 2Anschrift der Organisation und Telefonnummer,
  3. 3.Ziffer 3Kontaktperson,
  4. 4.Ziffer 4Registernummer,
  5. 5.Ziffer 5Datum der Eintragung der Organisation,
  6. 6.Ziffer 6Datum einer Aussetzung bzw. Streichung der Organisation.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 05.05.2012 bis 30.09.2021

Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, § 15 Abs. 5 UMGBGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umwelt und Wasserwirtschaft, derdie sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtesder Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, UMGdes Umweltmanagementgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umwelt und Wasserwirtschaft, derdie sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtesder Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName bzw. Bezeichnung der Organisation,
  2. 2.Ziffer 2Anschrift der Organisation und Telefonnummer,
  3. 3.Ziffer 3Kontaktperson,
  4. 4.Ziffer 4Registernummer,
  5. 5.Ziffer 5Datum der Eintragung der Organisation,
  6. 6.Ziffer 6Datum einer Aussetzung bzw. Streichung der Organisation.

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