§ 6 UMG-RegV Führung der nationalen Register

UMG-RegV - Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich bei dieser Aufgabe der Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, des Umweltmanagementgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich bei dieser Aufgabe der Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName bzw. Bezeichnung der Organisation,
  2. 2.Ziffer 2Anschrift der Organisation und Telefonnummer,
  3. 3.Ziffer 3Kontaktperson,
  4. 4.Ziffer 4Registernummer,
  5. 5.Ziffer 5Datum der Eintragung der Organisation,
  6. 6.Ziffer 6Datum einer Aussetzung bzw. Streichung der Organisation.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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