Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich bei dieser Aufgabe der Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, des Umweltmanagementgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich bei dieser Aufgabe der Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
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