§ 2 UMG-RegV (Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden), Begriffsbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 2 UMG-RegV Begriffsbestimmungen
UMG-RegV - Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (V.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des V.EFB getroffen haben.Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (römisch fünf.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des römisch fünf.EFB getroffen haben.
(2)Absatz 2,ISO 14001 Betriebe sind Organisationen, die über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 in Verbindung mit Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-Verordnung), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1505/2017, ABl. Nr. L 222 vom 29.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 2026/2018, ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2018 S. 18, verfügen.ISO 14001 Betriebe sind Organisationen, die über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 in Verbindung mit Anhang römisch zwei Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-Verordnung), Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1505 aus 2017,, Amtsblatt Nummer L 222 vom 29.08.2017 Seite 1, und der Verordnung (EU) Nr. 2026 aus 2018,, Amtsblatt Nummer L 325 vom 20.12.2018 Seite 18, verfügen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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