§ 3 UMG-RegV (Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden), Eintragungsvoraussetzungen - JUSLINE Österreich
§ 3 UMG-RegV Eintragungsvoraussetzungen
UMG-RegV - Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Umweltbundesamt GmbH einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten:
1.Ziffer einseine Bestätigung von einem EMAS-Umweltgutachter gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 sowie einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 3;eine Bestätigung von einem EMAS-Umweltgutachter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2, sowie einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 2, Ziffer 3,;
2.Ziffer 2Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen V.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eine Stellungnahme des V.EFB Beirates zum gemäß § 4 erstellten Bericht bzw.Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen römisch fünf.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eine Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum gemäß Paragraph 4, erstellten Bericht bzw.
3.Ziffer 3Vorlage eines aktuellen ISO 14001 Zertifikates, das von einem zugelassenen EMAS-Umweltgutachter ausgestellt ist und
4.Ziffer 4Nachweise über die Zahlung des für das Führen der Register durch die Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister anfallenden Aufwandersatzes.
(2)Absatz 2,Die Umweltbundesamt GmbH hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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