§ 8 UMG-RegV (Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden), Inkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 8 UMG-RegV Inkrafttreten
UMG-RegV - Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Der Titel, die §§ 2, 3, 4, 5 und 6 sowie die Absatzbezeichnung des § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, die Paragraphen 2, 3, 4, 5 und 6 sowie die Absatzbezeichnung des Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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