§ 1 UMG-RegV (Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden), Ziel - JUSLINE Österreich
§ 1 UMG-RegV Ziel
UMG-RegV - Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Das Ziel der Verordnung ist die Schaffung nationaler Register für Organisationen sowie die Festlegung von Kriterien für die Eintragung in diesen Registern.
In Kraft seit 05.05.2012 bis 31.12.9999
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