§ 5 UMG-RegV Aufwandsersatz

UMG-RegV - Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich bei der Errichtung und Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eines Dienstleisters bedienen. Für die Eintragung bzw. für die Aufrechterhaltung der Eintragung in die weiteren nationalen Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister. Der Umweltbundesamt GmbH ist der dadurch entstehende Aufwand pro Kalenderjahr zu ersetzen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich bei der Errichtung und Führung der nationalen Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, des Umweltmanagementgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, eines Dienstleisters bedienen. Für die Eintragung bzw. für die Aufrechterhaltung der Eintragung in die weiteren nationalen Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister. Der Umweltbundesamt GmbH ist der dadurch entstehende Aufwand pro Kalenderjahr zu ersetzen.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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