§ 10 BiozidprodukteG Melde- und Berichtspflichten

Biozidproduktegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Art. 65 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn sie gemäß dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten an die Europäische Kommission ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 65, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn sie gemäß dem Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten an die Europäische Kommission ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.
  2. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Art. 65 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn es sich um personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), handelt.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 65, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn es sich um personenbezogene Daten im Sinn des Artikel 4, Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), handelt.
  3. (2)Absatz 2,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie kann sich zur Erfassung der in dieser Bestimmung und der in § 3 Abs. 2, in § 6 sowie § 15 Abs. 7 angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Art. 71 der Biozidprodukteverordnung) der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen. Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten einschließlich der Identität der Antragsteller und Gebührenpflichtigen ist in diesem Zusammenhang nur zulässig, soweit die Daten zur Vollziehung der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes notwendig sind oder ihre Verarbeitung oder Übermittlung in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich angeordnet ist. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie kann sich zur Erfassung der in dieser Bestimmung und der in Paragraph 3, Absatz 2,, in Paragraph 6, sowie Paragraph 15, Absatz 7, angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung) der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen. Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten einschließlich der Identität der Antragsteller und Gebührenpflichtigen ist in diesem Zusammenhang nur zulässig, soweit die Daten zur Vollziehung der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes notwendig sind oder ihre Verarbeitung oder Übermittlung in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich angeordnet ist. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.09.2013 bis 17.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Art. 65 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn sie gemäß dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten an die Europäische Kommission ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 65, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn sie gemäß dem Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten an die Europäische Kommission ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.
  2. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Art. 65 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn es sich um personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), handelt.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 65, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn es sich um personenbezogene Daten im Sinn des Artikel 4, Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), handelt.
  3. (2)Absatz 2,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie kann sich zur Erfassung der in dieser Bestimmung und der in § 3 Abs. 2, in § 6 sowie § 15 Abs. 7 angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Art. 71 der Biozidprodukteverordnung) der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen. Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten einschließlich der Identität der Antragsteller und Gebührenpflichtigen ist in diesem Zusammenhang nur zulässig, soweit die Daten zur Vollziehung der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes notwendig sind oder ihre Verarbeitung oder Übermittlung in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich angeordnet ist. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie kann sich zur Erfassung der in dieser Bestimmung und der in Paragraph 3, Absatz 2,, in Paragraph 6, sowie Paragraph 15, Absatz 7, angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung) der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen. Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten einschließlich der Identität der Antragsteller und Gebührenpflichtigen ist in diesem Zusammenhang nur zulässig, soweit die Daten zur Vollziehung der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes notwendig sind oder ihre Verarbeitung oder Übermittlung in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich angeordnet ist. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten