Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann.
(2)Absatz 2,Zu diesen Biozidprodukten können jeweils folgende Informationen bereitgestellt werden:
1.Ziffer einsHandelsname und Zulassungsnummer des Biozidproduktes,
2.Ziffer 2Zulassungsbedingungen und
3.Ziffer 3Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung.Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Artikel 22, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung.
(3)Absatz 3,Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Absatz eins, jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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