§ 4 BiozidprodukteG Anbringen

BiozidprodukteG - Biozidproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie im Sinne von Art. 17 bis 38 der Biozidprodukteverordnung ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Zur Einbringung von Anträgen gemäß Art. 39 der Biozidprodukteverordnung sind ausschließlich amtliche und wissenschaftliche Stellen im Sinne der genannten Bestimmung der Biozidprodukteverordnung berechtigt.Der Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie im Sinne von Artikel 17 bis 38 der Biozidprodukteverordnung ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Zur Einbringung von Anträgen gemäß Artikel 39, der Biozidprodukteverordnung sind ausschließlich amtliche und wissenschaftliche Stellen im Sinne der genannten Bestimmung der Biozidprodukteverordnung berechtigt.
  2. (2)Absatz 2,Anträge auf Genehmigungen für den Parallelhandel im Sinne von Art. 53 der Biozidprodukteverordnung sind in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.Anträge auf Genehmigungen für den Parallelhandel im Sinne von Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung sind in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Meldungen von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Art. 56 der Biozidprodukteverordnung sind in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen, die bzw. der gemäß den in der Biozidprodukteverordnung angeführten Kriterien gegebenenfalls per Bescheid über die Untersagung oder die Genehmigung eines Experimentes oder Versuches oder über die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu entscheiden hat.Meldungen von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung sind in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen, die bzw. der gemäß den in der Biozidprodukteverordnung angeführten Kriterien gegebenenfalls per Bescheid über die Untersagung oder die Genehmigung eines Experimentes oder Versuches oder über die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu entscheiden hat.
  4. (4)Absatz 4,Soweit für Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz in der Biozidprodukteverordnung oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.Soweit für Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz in der Biozidprodukteverordnung oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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