§ 11 BiozidprodukteG Gebühren

BiozidprodukteG - Biozidproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Insbesondere, wenn die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    1. 1.Ziffer einsin den Verfahren betreffend die Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie,
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß der Biozidprodukteverordnung,
    3. 3.Ziffer 3im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Art. 56 der Biozidprodukteverordnung,im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung,
    4. 4.Ziffer 4im Verfahren zur Genehmigung für den Parallelhandel im Sinne von Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oderim Verfahren zur Genehmigung für den Parallelhandel im Sinne von Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder
    5. 5.Ziffer 5im Verfahren gemäß Art. 39 der Biozidprodukteverordnung zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassungim Verfahren gemäß Artikel 39, der Biozidprodukteverordnung zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung
    tätig wird, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ferner für alle Amtshandlungen, die im Interesse eines Beteiligten erledigt werden, nach Maßgabe der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung Gebühren einheben. Derartige Gebühren können auch in Form von jährlich zu entrichtenden Gebühren eingehoben werden.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ferner für alle Amtshandlungen, die im Interesse eines Beteiligten erledigt werden, nach Maßgabe der gemäß Absatz 4, zu erlassenden Verordnung Gebühren einheben. Derartige Gebühren können auch in Form von jährlich zu entrichtenden Gebühren eingehoben werden.
  3. (3)Absatz 3,Sofern für die Entrichtung der Gebühren auch die Eigenschaft eines Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen in Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. ae der Biozidprodukteverordnung maßgeblich ist, hat der Gebührenpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der für kleine oder mittlere Unternehmen festgelegten Gebühren vorliegen.Sofern für die Entrichtung der Gebühren auch die Eigenschaft eines Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen in Sinne von Artikel 3, Absatz eins, lit. ae der Biozidprodukteverordnung maßgeblich ist, hat der Gebührenpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der für kleine oder mittlere Unternehmen festgelegten Gebühren vorliegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Art. 80 der Biozidprodukteverordnung und entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Genehmigungen sowie die allfälligen Eintragungen in das Biozidprodukte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen festzulegen.Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren gemäß Absatz eins bis 3 unter Berücksichtigung von Artikel 80, der Biozidprodukteverordnung und entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Genehmigungen sowie die allfälligen Eintragungen in das Biozidprodukte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf volle Euro zu runden und auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und auf der Biozid-Internetseite der Umweltbundesamt GmbH kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Kundmachung. Die jeweilige Kundmachung ersetzt die in der Anlage der BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014, BGBl. Nr. 291/2014 angeführten Tarife. Kundmachungen gemäß diesem Absatz haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf volle Euro zu runden und auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und auf der Biozid-Internetseite der Umweltbundesamt GmbH kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Kundmachung. Die jeweilige Kundmachung ersetzt die in der Anlage der BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 2014, angeführten Tarife. Kundmachungen gemäß diesem Absatz haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einssie sind auf den Internetseiten, auf denen sie kundzumachen sind, dauerhaft bereitzuhalten und dürfen weder verändert noch gelöscht werden;
    2. 2.Ziffer 2sie müssen unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein;
    3. 3.Ziffer 3es ist anzuführen, dass es sich um Kundmachungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie handelt;
    4. 4.Ziffer 4es muss ersichtlich sein, auf welcher Rechtsgrundlage die Kundmachungen erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
  7. (7)Absatz 7,Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes für die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu vereinnahmen.
  8. (8)Absatz 8,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erstmals bis zum 1. September 2016 und erneut in jedem drittfolgenden Jahr jeweils bis zum 1. September eine Evaluierung der Gebührengebarung vorzunehmen. Bei dieser Evaluierung sind die sozioökonomischen Auswirkungen der Gebühren zu untersuchen und es ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Tarife der Höhe, der Art und dem Grunde nach angemessen und erforderlich sind. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Evaluierung jeweils auch auf allfällige Anregungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Bedacht zu nehmen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erstmals bis zum 1. September 2016 und erneut in jedem drittfolgenden Jahr jeweils bis zum 1. September eine Evaluierung der Gebührengebarung vorzunehmen. Bei dieser Evaluierung sind die sozioökonomischen Auswirkungen der Gebühren zu untersuchen und es ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die in einer Verordnung gemäß Absatz 4, festgelegten Tarife der Höhe, der Art und dem Grunde nach angemessen und erforderlich sind. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Evaluierung jeweils auch auf allfällige Anregungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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