Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung für Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme
1.Ziffer einsbei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 durch die Überwachungsorgane sowiebei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Absatz eins, durch die Überwachungsorgane sowie
2.Ziffer 2bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorganebei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, durch die Zollorgane
zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 nicht mehr vorliegen.Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3,§ 17 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 5 bis 9 und Absatz 11, ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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