§ 10 BiozidprodukteG Melde- und Berichtspflichten

BiozidprodukteG - Biozidproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Art. 65 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn es sich um personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), handelt.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Artikel 65, Absatz 3, der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn es sich um personenbezogene Daten im Sinn des Artikel 4, Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), handelt.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfassung der in dieser Bestimmung und der in § 3 Abs. 2, in § 6 sowie § 15 Abs. 7 angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Art. 71 der Biozidprodukteverordnung) der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen. Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten einschließlich der Identität der Antragsteller und Gebührenpflichtigen ist in diesem Zusammenhang nur zulässig, soweit die Daten zur Vollziehung der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes notwendig sind oder ihre Verarbeitung oder Übermittlung in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich angeordnet ist.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfassung der in dieser Bestimmung und der in Paragraph 3, Absatz 2,, in Paragraph 6, sowie Paragraph 15, Absatz 7, angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Artikel 71, der Biozidprodukteverordnung) der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen. Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten einschließlich der Identität der Antragsteller und Gebührenpflichtigen ist in diesem Zusammenhang nur zulässig, soweit die Daten zur Vollziehung der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes notwendig sind oder ihre Verarbeitung oder Übermittlung in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich angeordnet ist.
In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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