§ 7 BiozidprodukteG Gemeinsame Nutzung von Daten

BiozidprodukteG - Biozidproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, gemäß Art. 64 der Biozidprodukteverordnung nach Ablauf der einschlägigen Datenschutzfrist für ein Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz auf Daten eines früheren Antragstellers Bezug zu nehmen, hat hierfür unter Vorlage der in Art. 64 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung angeführten, für das betreffende Verfahren maßgeblichen Daten eine Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu beantragen.Wer beabsichtigt, gemäß Artikel 64, der Biozidprodukteverordnung nach Ablauf der einschlägigen Datenschutzfrist für ein Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz auf Daten eines früheren Antragstellers Bezug zu nehmen, hat hierfür unter Vorlage der in Artikel 64, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung angeführten, für das betreffende Verfahren maßgeblichen Daten eine Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Bemühungen zur gemeinsamen Datennutzung im Sinne von Art. 62 und 63 der Biozidprodukteverordnung zurückgehen, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.Zur Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Bemühungen zur gemeinsamen Datennutzung im Sinne von Artikel 62 und 63 der Biozidprodukteverordnung zurückgehen, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.
In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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