§ 7 BiozidprodukteG Gemeinsame Nutzung von Daten

Biozidproduktegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, gemäß Art. 64 der Biozidprodukteverordnung nach Ablauf der einschlägigen Datenschutzfrist für ein Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz auf Daten eines früheren Antragstellers Bezug zu nehmen, hat hierfür unter Vorlage der in Art. 64 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung angeführten, für das betreffende Verfahren maßgeblichen Daten eine Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zu beantragen.Wer beabsichtigt, gemäß Artikel 64, der Biozidprodukteverordnung nach Ablauf der einschlägigen Datenschutzfrist für ein Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz auf Daten eines früheren Antragstellers Bezug zu nehmen, hat hierfür unter Vorlage der in Artikel 64, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung angeführten, für das betreffende Verfahren maßgeblichen Daten eine Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Bemühungen zur gemeinsamen Datennutzung im Sinne von Art. 62 und 63 der Biozidprodukteverordnung zurückgehen, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.Zur Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Bemühungen zur gemeinsamen Datennutzung im Sinne von Artikel 62 und 63 der Biozidprodukteverordnung zurückgehen, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.09.2013 bis 17.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, gemäß Art. 64 der Biozidprodukteverordnung nach Ablauf der einschlägigen Datenschutzfrist für ein Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz auf Daten eines früheren Antragstellers Bezug zu nehmen, hat hierfür unter Vorlage der in Art. 64 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung angeführten, für das betreffende Verfahren maßgeblichen Daten eine Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zu beantragen.Wer beabsichtigt, gemäß Artikel 64, der Biozidprodukteverordnung nach Ablauf der einschlägigen Datenschutzfrist für ein Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz auf Daten eines früheren Antragstellers Bezug zu nehmen, hat hierfür unter Vorlage der in Artikel 64, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung angeführten, für das betreffende Verfahren maßgeblichen Daten eine Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Bemühungen zur gemeinsamen Datennutzung im Sinne von Art. 62 und 63 der Biozidprodukteverordnung zurückgehen, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.Zur Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Bemühungen zur gemeinsamen Datennutzung im Sinne von Artikel 62 und 63 der Biozidprodukteverordnung zurückgehen, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten