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Die §§ 23a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des § 23a GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (§ 10). Die Paragraphen 23 a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 23 a, GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (Paragraph 10,).
Die §§ 23a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des § 23a GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (§ 10). Die Paragraphen 23 a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 23 a, GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (Paragraph 10,).