§ 3 BiozidprodukteG Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren

Biozidproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999
Zuständige Behörde und Aufgaben
  1. (1)Absatz eins,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Art. 81 der Biozidprodukteverordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die gemäß der Biozidprodukteverordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Art. 27 Abs. 2, Art. 35, Art. 37 und Art. 44 der Biozidprodukteverordnung vorgesehen sind.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Artikel 81, der Biozidprodukteverordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die gemäß der Biozidprodukteverordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Artikel 27, Absatz 2,, Artikel 35,, Artikel 37 und Artikel 44, der Biozidprodukteverordnung vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2,Sind gemäß der Biozidprodukteverordnung Auskünfte und Mitteilungen der Mitgliedstaaten beziehungsweise der zuständigen Behörden an die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: Agentur) vorgesehen, oder hat die Agentur solche Auskünfte oder Mitteilungen in einer Art und Weise verlangt, die in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich begründet ist, so sind die entsprechenden Auskünfte und Mitteilungen vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zu erteilen. § 10 gilt sinngemäß auch für Auskünfte und Mitteilungen gemäß dieser Bestimmung.Sind gemäß der Biozidprodukteverordnung Auskünfte und Mitteilungen der Mitgliedstaaten beziehungsweise der zuständigen Behörden an die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: Agentur) vorgesehen, oder hat die Agentur solche Auskünfte oder Mitteilungen in einer Art und Weise verlangt, die in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich begründet ist, so sind die entsprechenden Auskünfte und Mitteilungen vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zu erteilen. Paragraph 10, gilt sinngemäß auch für Auskünfte und Mitteilungen gemäß dieser Bestimmung.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.09.2013 bis 17.07.2020
Zuständige Behörde und Aufgaben
  1. (1)Absatz eins,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Art. 81 der Biozidprodukteverordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die gemäß der Biozidprodukteverordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Art. 27 Abs. 2, Art. 35, Art. 37 und Art. 44 der Biozidprodukteverordnung vorgesehen sind.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Artikel 81, der Biozidprodukteverordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die gemäß der Biozidprodukteverordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Artikel 27, Absatz 2,, Artikel 35,, Artikel 37 und Artikel 44, der Biozidprodukteverordnung vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2,Sind gemäß der Biozidprodukteverordnung Auskünfte und Mitteilungen der Mitgliedstaaten beziehungsweise der zuständigen Behörden an die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: Agentur) vorgesehen, oder hat die Agentur solche Auskünfte oder Mitteilungen in einer Art und Weise verlangt, die in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich begründet ist, so sind die entsprechenden Auskünfte und Mitteilungen vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zu erteilen. § 10 gilt sinngemäß auch für Auskünfte und Mitteilungen gemäß dieser Bestimmung.Sind gemäß der Biozidprodukteverordnung Auskünfte und Mitteilungen der Mitgliedstaaten beziehungsweise der zuständigen Behörden an die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: Agentur) vorgesehen, oder hat die Agentur solche Auskünfte oder Mitteilungen in einer Art und Weise verlangt, die in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich begründet ist, so sind die entsprechenden Auskünfte und Mitteilungen vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zu erteilen. Paragraph 10, gilt sinngemäß auch für Auskünfte und Mitteilungen gemäß dieser Bestimmung.

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