§ 17 EUStA-DG Internationale Zusammenarbeit

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
Allgemeine Voraussetzungen

Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INÜGINVÜG), BGBl. I. Nr. 20/2020, sinngemäß anzuwenden. Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INÜGINVÜG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2020,, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.10.2025
Allgemeine Voraussetzungen

Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INÜGINVÜG), BGBl. I. Nr. 20/2020, sinngemäß anzuwenden. Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INÜGINVÜG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2020,, sinngemäß anzuwenden.

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