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Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INÜGINVÜG), BGBl. I. Nr. 20/2020, sinngemäß anzuwenden. Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INÜGINVÜG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2020,, sinngemäß anzuwenden.
Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INÜGINVÜG), BGBl. I. Nr. 20/2020, sinngemäß anzuwenden. Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INÜGINVÜG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2020,, sinngemäß anzuwenden.