§ 27 EUStA-DG Übergangsbestimmungen

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999

Mit § 11 in der Vollziehung diesesFassung des Bundesgesetzes sindBGBl. I Nr. 65/2025 ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 die Bundesministerin für Justizgerichtliche Bewilligung bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes beantragt hat. Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Artikel 31, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen – je nach ihrem Wirkungsbereich – betrautVerordnung (EU) 2017 aus 1939, die gerichtliche Bewilligung bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes beantragt hat.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.10.2025

Mit § 11 in der Vollziehung diesesFassung des Bundesgesetzes sindBGBl. I Nr. 65/2025 ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 die Bundesministerin für Justizgerichtliche Bewilligung bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes beantragt hat. Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Artikel 31, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen – je nach ihrem Wirkungsbereich – betrautVerordnung (EU) 2017 aus 1939, die gerichtliche Bewilligung bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes beantragt hat.

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