§ 3 DA-G

Diplomatische Akademie-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999

Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für

  1. (1)Absatz eins,Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für
    1. 1.Ziffer einsöffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und
    2. 2.Ziffer 2inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die im Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetz vom 19. Februar 1975, BGBl. Nr. 122, der Verwaltungsakademie des Bundes übertragenen Aufgaben bleiben durch dieses Gesetz unberührt.Die im Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetz vom 19. Februar 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 122, der Verwaltungsakademie des Bundes übertragenen Aufgaben bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
  3. 1.Ziffer einsöffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte Beamtinnen und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und
  4. 2.Ziffer 2inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten und Diplomatinnen, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.01.1997 bis 09.09.2021

Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für

  1. (1)Absatz eins,Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für
    1. 1.Ziffer einsöffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und
    2. 2.Ziffer 2inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die im Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetz vom 19. Februar 1975, BGBl. Nr. 122, der Verwaltungsakademie des Bundes übertragenen Aufgaben bleiben durch dieses Gesetz unberührt.Die im Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetz vom 19. Februar 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 122, der Verwaltungsakademie des Bundes übertragenen Aufgaben bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
  3. 1.Ziffer einsöffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte Beamtinnen und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und
  4. 2.Ziffer 2inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten und Diplomatinnen, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.

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