§ 6 SFBG Zurechnung zu einem Bezugszeitraum

Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß § 3 Z 1 bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt. Die Zuschlagserteilung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist für die Zurechnung nicht zu berücksichtigen.Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt. Die Zuschlagserteilung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist für die Zurechnung nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß § 3 Z 2 oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß § 3 Z 5 zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß § 3 Z 2 oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß § 3 Z 5 abgeschlossen wurde.Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, abgeschlossen wurde.
  3. (3)Absatz 3,Kommt es aufgrund einer Vertragsänderung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu einer nachträglichen Änderung der Gesamtzahl der beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge, ist diese Änderung im Zeitpunkt der Gültigkeit der Vertragsänderung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 28.07.2021 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß § 3 Z 1 bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt. Die Zuschlagserteilung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist für die Zurechnung nicht zu berücksichtigen.Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt. Die Zuschlagserteilung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist für die Zurechnung nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß § 3 Z 2 oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß § 3 Z 5 zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß § 3 Z 2 oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß § 3 Z 5 abgeschlossen wurde.Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, abgeschlossen wurde.
  3. (3)Absatz 3,Kommt es aufgrund einer Vertragsänderung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu einer nachträglichen Änderung der Gesamtzahl der beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge, ist diese Änderung im Zeitpunkt der Gültigkeit der Vertragsänderung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen.

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