§ 20 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen über die Rechtshilfe und die Europäische Ermittlungsanordnung

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 50 bis 59a und 71 bis 73 ARHG sowie § 1 Abs. 2 und die §§ 55 bis 57 und 71 bis 75 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wennIn Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 50 bis 59 a und 71 bis 73 ARHG sowie Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 55 bis 57 und 71 bis 75 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder Rechtshilfe in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erwirkt werden soll oder
    2. 2.Ziffer 2unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 6 EUStA-VO die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu erwirken ist oder eine solche im Bundesgebiet vollstreckt werden soll oderunter den besonderen Voraussetzungen des Artikel 31, Absatz 6, EUStA-VO die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu erwirken ist oder eine solche im Bundesgebiet vollstreckt werden soll oder
    3. 3.Ziffer 3die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese ersucht wird und noch nicht Anklage erhoben wurde.
  2. (2)Absatz 2,Ist in einem inländischen Strafverfahren die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese zu ersuchen und wurde noch nicht Anklage erhoben, sind die §§ 56 bis 56b EU-JZG sinngemäß anzuwenden.Ist in einem inländischen Strafverfahren die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese zu ersuchen und wurde noch nicht Anklage erhoben, sind die Paragraphen 56 bis 56 b EU-JZG sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 50 bis 59a und 71 bis 73 ARHG sowie § 1 Abs. 2 und die §§ 55 bis 57 und 71 bis 75 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wennIn Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 50 bis 59 a und 71 bis 73 ARHG sowie Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 55 bis 57 und 71 bis 75 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder Rechtshilfe in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erwirkt werden soll oder
    2. 2.Ziffer 2unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 6 EUStA-VO die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu erwirken ist oder eine solche im Bundesgebiet vollstreckt werden soll oderunter den besonderen Voraussetzungen des Artikel 31, Absatz 6, EUStA-VO die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu erwirken ist oder eine solche im Bundesgebiet vollstreckt werden soll oder
    3. 3.Ziffer 3die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese ersucht wird und noch nicht Anklage erhoben wurde.
  2. (2)Absatz 2,Ist in einem inländischen Strafverfahren die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese zu ersuchen und wurde noch nicht Anklage erhoben, sind die §§ 56 bis 56b EU-JZG sinngemäß anzuwenden.Ist in einem inländischen Strafverfahren die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese zu ersuchen und wurde noch nicht Anklage erhoben, sind die Paragraphen 56 bis 56 b EU-JZG sinngemäß anzuwenden.

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