§ 1 BMKÖS-DAV Gegenstand

BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.09.2021 bis 31.12.9999

 Diese Verordnung regelt abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten. Diese Verordnung regelt abweichend von Paragraph 280 a, Absatz 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.09.2021 bis 31.12.9999

 Diese Verordnung regelt abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten. Diese Verordnung regelt abweichend von Paragraph 280 a, Absatz 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten.

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