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Diese Verordnung regelt abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten. Diese Verordnung regelt abweichend von Paragraph 280 a, Absatz 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten.
Diese Verordnung regelt abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten. Diese Verordnung regelt abweichend von Paragraph 280 a, Absatz 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten.