§ 4 DA-G Lehrgänge und Veranstaltungen

Diplomatische Akademie-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische AkademieDie in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie
    1. 1.Ziffer einsdurch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),
    2. 2.Ziffer 2durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),
    3. 3.Ziffer 3durch Spezialkurse und Seminare.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der AbschlußAbschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Bereichen. Der AbschlußAbschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.
  3. (3)Absatz 3,Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.
  4. (3)Absatz 3,Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist einem Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichwertig und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist einem Master im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, gleichwertig und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.
  5. (3a)Absatz 3 a,Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,UG mitzuwirken.Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,UG mitzuwirken.
  6. (4)Absatz 4,Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem AbschlußAbschluss- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 20.05.2006 bis 09.09.2021
  1. (1)Absatz eins,Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische AkademieDie in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie
    1. 1.Ziffer einsdurch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),
    2. 2.Ziffer 2durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),
    3. 3.Ziffer 3durch Spezialkurse und Seminare.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der AbschlußAbschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Bereichen. Der AbschlußAbschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.
  3. (3)Absatz 3,Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.
  4. (3)Absatz 3,Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist einem Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichwertig und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist einem Master im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, gleichwertig und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.
  5. (3a)Absatz 3 a,Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,UG mitzuwirken.Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,UG mitzuwirken.
  6. (4)Absatz 4,Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem AbschlußAbschluss- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten