§ 12 BiozidprodukteG Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblatt und Verordnungsermächtigungen

Biozidproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter
  1. (1)Absatz eins,Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache.Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Artikel 69, der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,)

  2. (3)Absatz 3,Für Biozidprodukte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, zugelassen oder registriert sind sowie für Biozidprodukte, die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz zugelassen sind, ist der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, so ist diejenige Person mit Sitz beziehungsweise Niederlassung in Österreich für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich, die das betreffende Biozidprodukt zur Bereitstellung auf dem Markt nach Österreich verbringt oder die Verbringung veranlasst hat.Für Biozidprodukte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zugelassen oder registriert sind sowie für Biozidprodukte, die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz zugelassen sind, ist der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, so ist diejenige Person mit Sitz beziehungsweise Niederlassung in Österreich für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich, die das betreffende Biozidprodukt zur Bereitstellung auf dem Markt nach Österreich verbringt oder die Verbringung veranlasst hat.
  3. (4)Absatz 4,Für Biozidprodukte, die gemäß Art. 89 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung und gemäß § 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder, der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.Für Biozidprodukte, die gemäß Artikel 89, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung und gemäß Paragraph 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder, der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.
  4. (4)Absatz 4,Für Biozidprodukte, die gemäß Art. 89 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung und gemäß § 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.Für Biozidprodukte, die gemäß Artikel 89, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung und gemäß Paragraph 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.
  5. (4a)Absatz 4 a,Unbeschadet des Abs. 4 ist jede Person, die das jeweilige Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.Unbeschadet des Absatz 4, ist jede Person, die das jeweilige Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.
  6. (5)Absatz 5,Sicherheitsdatenblätter für Biozidprodukte, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, müssen in deutscher Sprache ausgeführt sein und Art. 31 sowie Anhang II der REACH-Verordnung und § 25 ChemG 1996 entsprechen.Sicherheitsdatenblätter für Biozidprodukte, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, müssen in deutscher Sprache ausgeführt sein und Artikel 31, sowie Anhang römisch zwei der REACH-Verordnung und Paragraph 25, ChemG 1996 entsprechen.
  7. (6)Absatz 6,In der Kennzeichnung von Biozidprodukten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus ist, sind die Angabe der Risikogruppe in deutscher Sprache, der der Wirkstoff gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, und gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, Anhang 1.2., anzubringen.In der Kennzeichnung von Biozidprodukten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus ist, sind die Angabe der Risikogruppe in deutscher Sprache, der der Wirkstoff gemäß den Paragraphen 40, Absatz 4 und 48 Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, und gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung – KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, Anhang 1.2., anzubringen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 18.07.2020 bis 22.12.2020
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter
  1. (1)Absatz eins,Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache.Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Artikel 69, der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,)

  2. (3)Absatz 3,Für Biozidprodukte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, zugelassen oder registriert sind sowie für Biozidprodukte, die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz zugelassen sind, ist der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, so ist diejenige Person mit Sitz beziehungsweise Niederlassung in Österreich für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich, die das betreffende Biozidprodukt zur Bereitstellung auf dem Markt nach Österreich verbringt oder die Verbringung veranlasst hat.Für Biozidprodukte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zugelassen oder registriert sind sowie für Biozidprodukte, die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz zugelassen sind, ist der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, so ist diejenige Person mit Sitz beziehungsweise Niederlassung in Österreich für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich, die das betreffende Biozidprodukt zur Bereitstellung auf dem Markt nach Österreich verbringt oder die Verbringung veranlasst hat.
  3. (4)Absatz 4,Für Biozidprodukte, die gemäß Art. 89 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung und gemäß § 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder, der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.Für Biozidprodukte, die gemäß Artikel 89, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung und gemäß Paragraph 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder, der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.
  4. (4)Absatz 4,Für Biozidprodukte, die gemäß Art. 89 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung und gemäß § 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.Für Biozidprodukte, die gemäß Artikel 89, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung und gemäß Paragraph 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.
  5. (4a)Absatz 4 a,Unbeschadet des Abs. 4 ist jede Person, die das jeweilige Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.Unbeschadet des Absatz 4, ist jede Person, die das jeweilige Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.
  6. (5)Absatz 5,Sicherheitsdatenblätter für Biozidprodukte, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, müssen in deutscher Sprache ausgeführt sein und Art. 31 sowie Anhang II der REACH-Verordnung und § 25 ChemG 1996 entsprechen.Sicherheitsdatenblätter für Biozidprodukte, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, müssen in deutscher Sprache ausgeführt sein und Artikel 31, sowie Anhang römisch zwei der REACH-Verordnung und Paragraph 25, ChemG 1996 entsprechen.
  7. (6)Absatz 6,In der Kennzeichnung von Biozidprodukten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus ist, sind die Angabe der Risikogruppe in deutscher Sprache, der der Wirkstoff gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, und gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, Anhang 1.2., anzubringen.In der Kennzeichnung von Biozidprodukten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus ist, sind die Angabe der Risikogruppe in deutscher Sprache, der der Wirkstoff gemäß den Paragraphen 40, Absatz 4 und 48 Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, und gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung – KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, Anhang 1.2., anzubringen.

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