§ 15 DA-G Wissenschaftliches und sonstiges Personal

Diplomatische Akademie-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999

Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor bzw. die Direktorin. Die DienstverträgeArbeitsverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor bzw. von der Direktorin abgeschlossen.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.01.1997 bis 09.09.2021

Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor bzw. die Direktorin. Die DienstverträgeArbeitsverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor bzw. von der Direktorin abgeschlossen.

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