§ 1 EUStA-DG Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
Grundsätze
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA-VO (§ 2 Z 2).Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA-VO (Paragraph 2, Ziffer 2,).
  2. (2)Absatz 2,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA-VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStA-VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA-VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Artikel 30, Absatz 2 und 3 EUStA-VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
Grundsätze
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA-VO (§ 2 Z 2).Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA-VO (Paragraph 2, Ziffer 2,).
  2. (2)Absatz 2,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA-VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStA-VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA-VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Artikel 30, Absatz 2 und 3 EUStA-VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.

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