Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1.Ziffer eins„EUStA“: die Europäische Staatsanwaltschaft;
2.Ziffer 2„EUStA-VO“: die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1;„EUStA-VO“: die Verordnung (EU) 2017 aus 1939, zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), Amtsblatt Nummer L 283 vom 31.10.2017 Seite 1;
3.Ziffer 3„Mitgliedstaat“: einen Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
4.Ziffer 4„teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
5.Ziffer 5„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der nicht an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
6.Ziffer 6„Drittstaat“: einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 EUStA-DG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 EUStA-DG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 EUStA-DG