Gesamte Rechtsvorschrift EUStA-DG

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

EUStA-DG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 EUStA-DG Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft


Grundsätze
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA-VO (§ 2 Z 2).Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA-VO (Paragraph 2, Ziffer 2,).
  2. (2)Absatz 2,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA-VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStA-VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA-VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Artikel 30, Absatz 2 und 3 EUStA-VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.

§ 2 EUStA-DG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer eins„EUStA“: die Europäische Staatsanwaltschaft;
  2. 2.Ziffer 2„EUStA-VO“: die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1;„EUStA-VO“: die Verordnung (EU) 2017 aus 1939, zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), Amtsblatt Nummer L 283 vom 31.10.2017 Seite 1;
  3. 3.Ziffer 3„Mitgliedstaat“: einen Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
  4. 4.Ziffer 4„teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
  5. 5.Ziffer 5„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der nicht an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
  6. 6.Ziffer 6„Drittstaat“: einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist.

§ 3 EUStA-DG Anwendungsbereich


Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verfahren zur Aufklärung von Straftaten anzuwenden, für die die EUStA nach den Art. 22, 23 und 120 Abs. 2 EUStA-VO zuständig ist und ihre Zuständigkeit nach Art. 25 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung ausüben kann. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verfahren zur Aufklärung von Straftaten anzuwenden, für die die EUStA nach den Artikel 22, 23 und 120 Absatz 2, EUStA-VO zuständig ist und ihre Zuständigkeit nach Artikel 25, Absatz eins bis 4 dieser Verordnung ausüben kann.

§ 4 EUStA-DG Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgebiet


  1. (1)Absatz eins,Der EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:
    1. 1.Ziffer einsdie Leitung des Ermittlungsverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Art. 39 und 40 EUStA-VO,die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Artikel 39 und 40 EUStA-VO,
    3. 3.Ziffer 3die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren,
    4. 4.Ziffer 4die Vertretung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowie
    5. 5.Ziffer 5die Vertretung im Verfahren zur Wiederaufnahme und zur Wiedereinsetzung.
  2. (2)Absatz 2,Die EUStA nimmt die ihr in der EUStA-VO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Art. 28 Abs. 4 EUStA-VO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.Die EUStA nimmt die ihr in der EUStA-VO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Artikel 28, Absatz 4, EUStA-VO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.

§ 5 EUStA-DG Datenschutz


Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die §§ 74 und § 75 der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In diesem Umfang unterliegt die EUStA jedoch nicht der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde (§ 31 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999). Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die Paragraphen 74 und Paragraph 75, der Strafprozessordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In diesem Umfang unterliegt die EUStA jedoch nicht der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde (Paragraph 31, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,).

§ 6 EUStA-DG Übertragung der Zuständigkeit


In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn In Fällen des Artikel 25, Absatz 4, EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie EUStA besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen und die Straftaten aufzuklären, und
  2. 2.Ziffer 2im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Opfers nicht überwiegen.

§ 7 EUStA-DG Zuständigkeitskonflikt


Über Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Staatsanwaltschaft und der EUStA (Art. 25 Abs. 6 EUStA-VO) hat der Oberste Gerichtshof durch Dreiersenate (§ 7 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) zu entscheiden. Auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung zu treffen. Über Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Staatsanwaltschaft und der EUStA (Artikel 25, Absatz 6, EUStA-VO) hat der Oberste Gerichtshof durch Dreiersenate (Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,) zu entscheiden. Auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung zu treffen.

§ 8 EUStA-DG Anzeigepflicht


Wird einer Behörde oder einer öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat nach § 3 bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die EUStA verpflichtet. Wird einer Behörde oder einer öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat nach Paragraph 3, bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die EUStA verpflichtet.

§ 9 EUStA-DG Beginn des Strafverfahrens


Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Art. 26 Abs. 1 EUStA-VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden. Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Artikel 26, Absatz eins, EUStA-VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden.

§ 10 EUStA-DG Gerichtliche Zuständigkeit für Ermittlungsverfahren der EUStA


In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den §§ 20a, 25 bis 27 StPO, nach den §§ 197 und 198 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 21/1959, nach § 15 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, oder nach § 29 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuständig wäre. § 36 Abs. 2 und § 38 StPO sind anzuwenden. In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den Paragraphen 20 a, 25 bis 27 StPO, nach den Paragraphen 197 und 198 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1959,, nach Paragraph 15, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, oder nach Paragraph 29, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuständig wäre. Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 38, StPO sind anzuwenden.

§ 10a EUStA-DG Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung


Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt. Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (Paragraph 104, StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt.

§ 11 EUStA-DG


Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, und ist nach innerstaatlichem Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Vollstreckung der Maßnahme erforderlich (Art. 31 Abs. 3 EUStA-VO), so obliegt diese Entscheidung dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Die innerstaatliche Entscheidung darf die Anordnung der Maßnahme samt Begründung nicht beurteilen. Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, und ist nach innerstaatlichem Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Vollstreckung der Maßnahme erforderlich (Artikel 31, Absatz 3, EUStA-VO), so obliegt diese Entscheidung dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Die innerstaatliche Entscheidung darf die Anordnung der Maßnahme samt Begründung nicht beurteilen.

§ 12 EUStA-DG Amtshilfe


Die EUStA kann nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 bis 2a StPO die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch nehmen. Die EUStA kann nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz eins bis 2 a StPO die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch nehmen.

§ 13 EUStA-DG Rechtsschutzbeauftragter


  1. (1)Absatz eins,Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach § 115l Abs. 1 und § 147 Abs. 2 StPO zu ersuchen.Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 47 a, StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach Paragraph 115 l, Absatz eins und Paragraph 147, Absatz 2, StPO zu ersuchen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Rechtsschutzbeauftragen steht ein Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens in keinem Fall zu.
  3. (3)Absatz 3,In Bezug auf Verfahren der EUStA besteht keine Pflicht des Rechtsschutzbeauftragten, der Bundesministerin für Justiz über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten.

§ 14 EUStA-DG Einstellung des Ermittlungsverfahrens


  1. (1)Absatz eins,Die in den §§ 190 bis 192 StPO und in § 18 VbVG angeführten Einstellungsgründe sind auf Einstellungsentscheidungen der EUStA nicht anzuwenden.Die in den Paragraphen 190 bis 192 StPO und in Paragraph 18, VbVG angeführten Einstellungsgründe sind auf Einstellungsentscheidungen der EUStA nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,In einer Verständigung über die Einstellung ist das Opfer auch zu informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C 83 vom 30.3.2010 S. 1, beim EuGH eingebracht werden kann. Die Bestimmungen über den Antrag auf Fortführung nach den §§ 195 f StPO sind sinngemäß anzuwenden.In einer Verständigung über die Einstellung ist das Opfer auch zu informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 263, Absatz 4, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Amtsblatt , C 83 vom 30.3.2010 S. 1, beim EuGH eingebracht werden kann. Die Bestimmungen über den Antrag auf Fortführung nach den Paragraphen 195, f StPO sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Generalprokuratur ist für die Konsultation zur Einstellung eines Strafverfahrens durch die EUStA in den Fällen des Art. 39 Abs. 3 EUStA-VO zuständig. Sie hat sich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die EUStA auszusprechen und um Übertragung des Strafverfahrens nach Art. 34 Abs. 6 EUStA-VO zu ersuchen, wennDie Generalprokuratur ist für die Konsultation zur Einstellung eines Strafverfahrens durch die EUStA in den Fällen des Artikel 39, Absatz 3, EUStA-VO zuständig. Sie hat sich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die EUStA auszusprechen und um Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 34, Absatz 6, EUStA-VO zu ersuchen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Sachverhalt unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 1 Z 2 StPO noch nicht ausreichend geklärt ist,der Sachverhalt unter Berücksichtigung des Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO noch nicht ausreichend geklärt ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Verurteilung aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts naheliegt oder
    3. 3.Ziffer 3kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt.
  4. (4)Absatz 4,Soll das Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von mit dem Beschuldigten vereinbarten Bedingungen endgültig abgeschlossen werden (Art. 40 EUStA-VO), sind die Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach innerstaatlichem Recht sinngemäß anzuwenden.Soll das Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von mit dem Beschuldigten vereinbarten Bedingungen endgültig abgeschlossen werden (Artikel 40, EUStA-VO), sind die Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach innerstaatlichem Recht sinngemäß anzuwenden.

§ 15 EUStA-DG Haupt- und Rechtsmittelverfahren


  1. (1)Absatz eins,Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Art. 36 EUStA-VO).Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Artikel 36, EUStA-VO).
  2. (2)Absatz 2,Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (§ 212 Z 6 StPO), dass die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (§ 213 Abs. 6 StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (Paragraph 212, Ziffer 6, StPO), dass die Anklageschrift entgegen Artikel 36, Absatz 3, EUStA-VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (Paragraph 213, Absatz 6, StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Artikel 36, Absatz 3, EUStA-VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Rechte einer Beteiligten des Strafverfahrens.

§ 16 EUStA-DG Außergewöhnlich hohe Kosten einer Ermittlungsmaßnahme


Wenn die Kosten der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme ein außergewöhnlich hohes Ausmaß erreichen, hat der Delegierte Europäische Staatsanwalt einen begründeten Antrag auf Kostenersatz an die EUStA zu stellen. Ein außergewöhnlich hohes Ausmaß ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Kosten 100.000 Euro übersteigen. Die Entscheidung der EUStA, Kosten zu ersetzen, ist zum Akt zu nehmen oder im Akt zu dokumentieren.

§ 17 EUStA-DG Internationale Zusammenarbeit


Allgemeine Voraussetzungen

Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INVÜG), BGBl. I. Nr. 20/2020, sinngemäß anzuwenden. Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INVÜG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2020,, sinngemäß anzuwenden.

§ 18 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl


In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, § 1 Abs. 2, die §§ 3, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstücks des EU-JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die §§ 1, 4 und 6 bis 9 INVÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (§ 2 Z 1 EU-JZG) und der Haftbefehl (§ 6 Abs. 1 INVÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen. In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, Paragraph eins, Absatz 2,, die Paragraphen 3, 4, sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des römisch zwei. Hauptstücks des EU-JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Paragraphen eins, 4 und 6 bis 9 INVÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (Paragraph 2, Ziffer eins, EU-JZG) und der Haftbefehl (Paragraph 6, Absatz eins, INVÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen.

§ 19 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen


In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll. In Verfahren der EUStA sind Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll.

§ 20 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen über die Rechtshilfe und die Europäische Ermittlungsanordnung


  1. (1)Absatz eins,In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 50 bis 59a und 71 bis 73 ARHG sowie § 1 Abs. 2 und die §§ 55 bis 57 und 71 bis 75 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wennIn Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 50 bis 59 a und 71 bis 73 ARHG sowie Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 55 bis 57 und 71 bis 75 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder Rechtshilfe in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erwirkt werden soll oder
    2. 2.Ziffer 2unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 6 EUStA-VO die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu erwirken ist oder eine solche im Bundesgebiet vollstreckt werden soll oderunter den besonderen Voraussetzungen des Artikel 31, Absatz 6, EUStA-VO die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu erwirken ist oder eine solche im Bundesgebiet vollstreckt werden soll oder
    3. 3.Ziffer 3die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese ersucht wird und noch nicht Anklage erhoben wurde.
  2. (2)Absatz 2,Ist in einem inländischen Strafverfahren die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese zu ersuchen und wurde noch nicht Anklage erhoben, sind die §§ 56 bis 56b EU-JZG sinngemäß anzuwenden.Ist in einem inländischen Strafverfahren die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese zu ersuchen und wurde noch nicht Anklage erhoben, sind die Paragraphen 56 bis 56 b EU-JZG sinngemäß anzuwenden.

§ 21 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen über die sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen


  1. (1)Absatz eins,Die §§ 59a bis 59c EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn vermieden werden soll, dass die EUStA und eine Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats parallele Verfahren führen.Die Paragraphen 59 a bis 59 c EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn vermieden werden soll, dass die EUStA und eine Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats parallele Verfahren führen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 76a und 76b ARHG sowie die §§ 60 bis 62 und 76 EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich die EUStA an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen soll.Die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 76 a und 76 b ARHG sowie die Paragraphen 60 bis 62 und 76 EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich die EUStA an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen soll.
  3. (3)Absatz 3,Die EUStA hat die §§ 77 bis 80 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wenn Strafregisterauskünfte über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einzuholen sind.Die EUStA hat die Paragraphen 77 bis 80 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wenn Strafregisterauskünfte über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einzuholen sind.
  4. (4)Absatz 4,Beabsichtigt das Gericht, in einem anderen Mitgliedstaat die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zu erwirken, so sind die §§ 115 bis 121 EU-JZG sinngemäß anzuwenden.Beabsichtigt das Gericht, in einem anderen Mitgliedstaat die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zu erwirken, so sind die Paragraphen 115 bis 121 EU-JZG sinngemäß anzuwenden.

§ 22 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955


Anwendung von Bestimmungen des StAG
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl. Nr. 164/1986, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (§ 32 Abs. 1) und die Einsicht in Gerichtsakten (§ 33) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach § 34c StAG zu führen.Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (Paragraph 32, Absatz eins,) und die Einsicht in Gerichtsakten (Paragraph 33,) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach Paragraph 34 c, StAG zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 34a und 34b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.Die Paragraphen 34 a und 34 b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.
  4. (4)Absatz 4,Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist § 37 StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist Paragraph 37, StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.

§ 23 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen des GebAG


Die §§ 23a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des § 23a GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (§ 10). Die Paragraphen 23 a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 23 a, GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (Paragraph 10,).

§ 23a EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955


Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient. Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.

§ 24 EUStA-DG Justizverwaltung


Innerstaatliche Sicherstellung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der EUStA

Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EUStA im Inland unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die Organe der Justizverwaltung haben dabei die Unabhängigkeit der EUStA nach Art. 6 EUStA-VO zu achten. Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EUStA im Inland unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die Organe der Justizverwaltung haben dabei die Unabhängigkeit der EUStA nach Artikel 6, EUStA-VO zu achten.

§ 25 EUStA-DG Schlussbestimmungen


Verweisungen
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bezugnahmen auf die Staatsanwaltschaft gelten auch als Bezugnahmen auf die EUStA, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

§ 26 EUStA-DG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 10a samt Überschrift, die §§ 11, 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3, die §§ 17, 18, § 23a samt Überschrift, die Überschrift des Dritten Abschnitts, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 10 a, samt Überschrift, die Paragraphen 11, 13, Absatz eins und 3, Paragraph 15, Absatz 3,, die Paragraphen 17, 18,, Paragraph 23 a, samt Überschrift, die Überschrift des Dritten Abschnitts, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, samt Überschrift und Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 27 EUStA-DG Übergangsbestimmungen


§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 die gerichtliche Bewilligung bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes beantragt hat. Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025, ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Artikel 31, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017 aus 1939, die gerichtliche Bewilligung bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes beantragt hat.

§ 28 EUStA-DG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten