Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach § 115l Abs. 1 und § 147 Abs. 2 StPO zu ersuchen.Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 47 a, StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach Paragraph 115 l, Absatz eins und Paragraph 147, Absatz 2, StPO zu ersuchen.
(2)Absatz 2,Dem Rechtsschutzbeauftragen steht ein Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens in keinem Fall zu.
(3)Absatz 3,In Bezug auf Verfahren der EUStA besteht keine Pflicht des Rechtsschutzbeauftragten, der Bundesministerin für Justiz über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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