§ 6 EUStA-DG Übertragung der Zuständigkeit

EUStA-DG - Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn In Fällen des Artikel 25, Absatz 4, EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie EUStA besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen und die Straftaten aufzuklären, und
  2. 2.Ziffer 2im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Opfers nicht überwiegen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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