Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Art. 36 EUStA-VO).Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Artikel 36, EUStA-VO).
(2)Absatz 2,Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (§ 212 Z 6 StPO), dass die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (§ 213 Abs. 6 StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (Paragraph 212, Ziffer 6, StPO), dass die Anklageschrift entgegen Artikel 36, Absatz 3, EUStA-VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (Paragraph 213, Absatz 6, StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Artikel 36, Absatz 3, EUStA-VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Rechte einer Beteiligten des Strafverfahrens.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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