§ 9 EUStA-DG Beginn des Strafverfahrens

EUStA-DG - Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Art. 26 Abs. 1 EUStA-VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden. Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Artikel 26, Absatz eins, EUStA-VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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