§ 10a EUStA-DG Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

EUStA-DG - Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt. Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (Paragraph 104, StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt.

In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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