Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:
1.Ziffer einsdie Leitung des Ermittlungsverfahrens,
2.Ziffer 2die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Art. 39 und 40 EUStA-VO,die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Artikel 39 und 40 EUStA-VO,
3.Ziffer 3die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren,
4.Ziffer 4die Vertretung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowie
5.Ziffer 5die Vertretung im Verfahren zur Wiederaufnahme und zur Wiedereinsetzung.
(2)Absatz 2,Die EUStA nimmt die ihr in der EUStA-VO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Art. 28 Abs. 4 EUStA-VO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.Die EUStA nimmt die ihr in der EUStA-VO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Artikel 28, Absatz 4, EUStA-VO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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